Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NXP Veranstaltungsbetriebs GmbH
1. Anwendungsbereich
Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
für alle zwischen NXP und deren Vertragspartnern abgeschlossenen
Geschäfte verbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes
vereinbart wird.
2. Geschäftsabschluss und sonstige Vereinbarungen
Ein Geschäftsabschluss bzw. sonstige Vereinbarungen mit NXP kommen nur dann
zustande, wenn diese zwischen NXP und deren Partnern mit dem vorliegenden
Angebot schriftlich unterfertigt werden.
3. Nutzung
3.1. Mietobjekt: Das Mietobjekt wird dem Vertragspartner im bekannten Zustand
zur Verfügung gestellt. Die Nutzung ist dem Vertragspartner nur im Umgang der
getroffenen Vereinbarung gestattet.
3.2. Benutzungsdauer: Diese hat entsprechend den getroffenen schriftlichen
Vereinbarungen zu erfolgen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung
ist der Vertragspartner verpflichtet, Benutzungsentgelt zumindest in der Höhe des
vereinbarten Entgeltes zu bezahlen bzw. sämtliche darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen.
4. Benützungsbedingungen
4.1. Sorgfaltspflicht: Das Mietobjekt ist vom Vertragspartner widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu
behandeln. Unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung ist es uns von ihm bei Beendigung der Benutzung zurückzustellen.
4.2. Weitergabe des Bestandsobjekts: Untervermietung und Gleichartiges ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt.
5. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Vertragspartner hat sämtliche gesetzliche und behördliche Verpflichtungen bzw. Auflagen,
welcher Art auch immer (z.B. Elektroattest, statische Gutachten, etc.), einzuhalten bzw. die
dadurch entstehenden Kosten aus eigenem zu tragen. Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung
ist der Vertragspartner verpflichtet, amtlichen Kontrollorganen den Zutritt zu den Bestandsobjekten zu ermöglichen.
6. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner bzw. ein bevollmächtigter Vertreter muss während der Veranstaltung anwesend sein.
7. Ordnung
Der Vertragspartner hat, sollte dies erforderlich sein, auf eigene Kosten einen Ordner- und Sicherheitsdienst
zu stellen und die technischen Geräte von NXP zu sichern.
8. Steuern und Abgaben
Der Vertragspartner hat für die fristgerechte Bezahlung von Steuern und Abgaben jeder Art zu sorgen und für sämtliche,
anfällig sich für uns daraus ergebenden nachteiligen Folgen uns schad- und klaglos zu halten.
9. Veranstaltungsrisiko
9.1. Das Veranstaltungsrisiko trägt der Vertragspartner einschließlich Vorbereitung, Abwicklung, Auf- und Abbau.
9.2. Den Vertragspartner trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei
insbesondere jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt.
9.3. Uns trifft keinerlei Haftung für das Abhandenkommen bzw. die Beschädigung oder Zerstörung von wem auch immer eingebrachter Gegenstände.
9.4. Der Vertragspartner übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.
10. Versicherung
Der Vertragspartner hat für eine Feuer- und Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu sorgen. Auch das technische
Equipment von NXP muss vom Vertragspartner versichert werden.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
Ohne Nachfristsetzung sind wir zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt,
11.1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners oder wenn mangels kostendeckenden
Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt,
11.2. wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist bzw.
durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.
11.3. wenn die Veranstaltung gegen zwingende Gesetze, Verordnungen oder wesentliche zwischen uns und unserem Vertragspartner
getroffene Vereinbarungen verstößt. In all diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt
zu leisten und den allenfalls uns entstandenen Schaden gemäß Punkt 18 zu ersetzen.
12. Haftung
Der Vertragpartner haftet für alle Schäden am Equipment von NXP sowie Diebstahl. NXP lehnt jede Haftung für Schäden,
die Personen oder Güter aus welchen Grund und durch wen immer erleiden, sowie für jede Art Verluste ausdrücklich ab.
Diese alle Risiken befreiender Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen.
13. Sofortmaßnahmen
Sollte es sich während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benutzung als notwendig erweisen, Maßnahmen zu setzen
und ein Verantwortlicher des Vertragspartners nicht erreichbar sein, so sind wir berechtigt, die uns zweckdienlich
erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
14. Schadenersatz
Im Falle, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen
Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, Schadensminderung zu begehren. Sollte sich
zur Durchsetzung der uns zustehenden Forderung gegenüber unserem Vertragspartner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
als zweckmäßig erweisen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die uns dadurch entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
Die von uns verzeichneten Preise sind Nettopreise, sodass ein Abzug davon aus welchem Grund auch immer unzulässig ist.
Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Das in diesem Angebot vereinbarte Entgelt zuzüglich
Umsatzsteuer ist vor der Veranstaltung in bar zu zahlen bzw. vor Beginn der Veranstaltung auf das von uns bekannt gegebene
Konto zur Einzahlung zu bringen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn er spätestens 7 Tage vor Beginn
der Veranstaltung bzw. Mietbeginn unserem Konto gutgeschrieben ist. Zahlungen für Nebenleistungen sind unmittelbar nach Erhalt
der Faktura durch unseren Vertragspartner fällig. Für den Fall, dass aus welchem Grund auch immer bei uns Geldbeträge für den
Vertragspartner einlangen, sind wir berechtigt, diese zur Abdeckung der uns vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden. Für
den Fall des Zahlungsverzuges der Forderung vom VAZ, aus welchem Grund auch immer, wird eine Verzinsung von 12,5% p.a. vereinbart.
Sollte zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung eine Änderung der Abgaben dahingehend eintreten, dass sich
diese erhöhen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung in der Abrechnung zu akzeptieren.
16. Kompensationsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an uns haben könnte, mit den an uns zu erbringenden
finanziellen Leistungen zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.
17. Kenntnis
Der Vertragspartner erklärt, in Kenntnis aller der mit der Vereinbarung zusammenhängenden Umstände zu sein und verzichtet deshalb
auf die Anfechtung der Vereinbarung wegen Zwanges, Irrtums oder aus welchem Grund immer.
18. Kosten
Der Vertragspartner verpflichtet sich allfällige infolge des Geschäftsabschlusses sich ergebende Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben zu tragen und sollten wir diesbezüglich in Anspruch genommen werden, uns schad- und klaglos zu halten.
19. Frequenz
NXP übernimmt keine Garantie für die Frequenz an den Besuchern, wie auch für den wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.
20. Absagen
Im Falle eines Abbruchs oder der Absage der Veranstaltung nach der Vertragsunterzeichnung durch den Veranstalter, sind bis
30 Tage vor der Veranstaltung 50%, bis 10 Tage vor der Veranstaltung 75%, ab 10 Tage vor der Veranstaltung 100% der vereinbarten
Miete fällig. In Fällen höherer Gewalt ist der Vertrag gegenstandslos.
21. Salvatorianische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grunde auch immer nichtig sein, so ändert dies nichts
an der Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte dieser Geschäftsbedingungen.
22. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung
oder damit im Zusammenhang stehenden, und zwar auch nach ihrer Beendigung, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Vereinbarung wird ausschließlich der Gerichtsstand St. Pölten gemäß § 104 JN vereinbart. GB06.